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Werden auch Sie Mitglied! |
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Die Mitgliedschaft lohnt sich, wenn |
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• Sie aktiv an der Chemnitzer Geschichtsforschung teilnehmen wollen. |
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• Sie sich regelmäßig über die neuen Erkenntnisse zur Chemnitzer Geschichte informieren wollen. |
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• Sie die Arbeit des Geschichtsvereins unterstützen wollen. |
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• Sie sich gerne an Ihre frühere Heimat erinnern wollen. (Übrigens: ein Viertel unser Mitglieder wohnt außerhalb von Chemnitz) |
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Werden Sie Mitglied in einem traditionsreichen und großen Chemnitzer Verein! |
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Was der Beitritt kostet |
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einmalige Aufnahmegebühr: 5 € |
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Jahresbeitrag: 25 € |
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Er enthält: |
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• kostenlosen Bezug der jährlich erscheinenden Mitteilungen |
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• freien Eintritt zu allen Vorträgen des Vereins |
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• Vorzugspreise bei allen Publikationen |
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Konto für Mitgliedsbeiträge und Spenden: 350 4000 200 bei der Sparkasse Chemnitz (BLZ: 870 50 000) |
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Wie Sie Mitglied werden können |
| Bitte wenden Sie sich an die Geschäftstelle! |
| Einen Antrag zum Ausdrucken finden Sie hier. |
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Satzung des Chemnitzer Geschichtsvereins e.V. 1872 / 1990 |
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1. Name, Sitz und Geschäftsjahr |
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Der Verein führt den Namen Chemnitzer Geschichtsverein e.V.". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer 26 eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Chemnitz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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2. Zweck |
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Der Chemnitzer Geschichtsverein ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Erforschung, wissenschaftliche wie auch allgemein verständliche Darstellung der Geschichte der Stadt Chemnitz und ihrer Umgebung von den Anfängen bis zur Gegenwart ist. Der Geschichtsverein steht in der Tradition des Vereins für Chemnitzer Geschichte und wirkt unabhängig von politischen sowie konfessionellen Bindungen. |
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3. Ziele und Aufgaben |
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3.1 Der Chemnitzer Geschichtsverein stellt sich das Ziel, den geschichtlichen Sinn der Bürger der Stadt, ihre Verbundenheit mit deren Traditionen und Leistungen sowie ihre Beziehungen zur Stadt allgemein zu vertiefen. Diese Ziel verwirklicht der Chemnitzer Geschichtsverein insbesondere durch - Vortrags- und Diskussionsabende - Konferenzen und Kolloquien - Exkursionen - Ausstellungen und Veröffentlichungen |
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Der Chemnitzer Geschichtsverein unterhält Sammlungen von Sachzeugen, Bibliotheks- und Sammlungsgut über die Geschichte dieser Stadt von den Anfängen bis zur Gegenwart. Diese Sammlungen werden der wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Publikationsorgan sind die Mitteilungen des Chemnitzer Geschichtsvereins" - Neue Folge. |
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3.2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Arbeitsgruppen einrichten. Die Mitarbeit in diesen Gruppen steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Die Arbeitsgruppen dürfen Verpflichtungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes eingehen. |
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3.3 In Fortführung der Traditionen des Vereins für Chemnitzer Geschichte" sucht der Verein eine intensive Zusammenarbeit mit dem Stadtarchiv Chemnitz, den Chemnitzer Museen und der Stadtbibliothek Chemnitz. |
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3.4 Der Chemnitzer Geschichtsverein kooperiert mit anderen Vereinen, Vereinigungen und Gruppen, die gleichartige oder ähnliche Aufgaben und Ziele verfolgen. |
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3.5
Der Chemnitzer Geschichtsverein pflegt eine enge Zusammenarbeit mit anderen
Geschichts- |
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4. Organe des Vereins |
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Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. |
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5. Mitgliederversammlung |
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5.1 Der Mitgliederversammlung steht die Ordnung aller Angelegenheiten des Vereins zu, soweit diese nicht vom Vorstand zu besorgen sind. |
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5.2 Die Mitgliederversammlung entscheidet über - Satzungsänderungen - Auflösung des Vereins - Bestellung und Widerruf der Bestellung des Vorstandes - Entlastung des Vorstandes - Ausschluss von Mitgliedern - die Höhe des Jahresbeitrages. |
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5.3 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung zu erfolgen und muss die Punkte der Tagesordnung sowie ggf. den Text von Anträgen zur Satzungsänderung enthalten. |
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5.4 Eine Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn der dritte Teil der Mitglieder oder des Vorstandes die Berufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund verlangt. |
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5.5 Von jeder Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Vorstand unterzeichnet wird. Außerdem ist eine Anwesenheitsliste der erschienenen Mitglieder anzufertigen. |
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5.6 Die Abstimmung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen, sofern keine geheime Wahl beantragt wird. |
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5.7 Sofern es von der Satzung oder gesetzlich nicht anderweitig geregelt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. |
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5.8 Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich. Diese Zustimmung kann durch persönliche Stimmabgabe in der Versammlung oder durch ein schriftliches Votum erfolgen. Wenn durch persönliche oder briefliche Stimmabgabe eine Zweidrittelmehrheit nicht erreicht wird, so muss der Vorstand die Sitzung vertagen und innerhalb von vier Wochen zu einer neuen Versammlung einladen. Diese Versammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen. |
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5.9 Für die Abberufung, Entlastung und sonstigen Entscheidungen des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder notwendig und ausreichend. |
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6. Vorstand |
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6.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er bliebt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung ist jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung widerruflich. |
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6.2 Der Vorstand des Chemnitzer Geschichtsvereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu neun weiteren Vorstandsmitgliedern. |
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6.3 Wenn ein Vorstandmitglied ausscheidet, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren, das bis zur nächsten regulären Vorstandswahl mit Stimmrecht an allen Vorstandssitzungen teilnehmen kann. |
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6.4 Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt bzw. kooptiert werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. |
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6.5 Den Vorstand im Sinn des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein nach außen. |
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6.6 Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Auslagenersatz steht dem Vorstand im Rahmen des Paragraphen 10 dieser Satzung zu. |
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6.7 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. |
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6.8 Bei Einberufung von Vorstandssitzungen müssen die Gegenstände der Beschlussfassung rechtzeitig angekündigt werden. Diese Ankündigungen bedürfen nicht der Schriftform. |
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6.9 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Versammlungsleiters. |
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6.10 Die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen obliegt dem Vorstand. |
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7. Revisoren |
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7.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. |
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7.2 Die Revisoren sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Kassenführung einschließlich des Belegwesens sachlich und rechnerisch prüfen, dies durch ihre Unterschriften bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber berichten. |
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8. Mitgliedschaft |
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8.1 Mitglieder des Chemnitzer Geschichtsvereins können werden - natürliche Personen - Personenvereinigungen - juristische Personen, die sich zu den Zielen und Aufgaben bekennen und dem Verein in seinem Wirken unterstützen. |
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8.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem der Beitritt erklärt und vom Vorstand angenommen wird. |
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8.3 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann nicht vererbt werden. Personenvereinigungen und juristische Personen müssen schriftlich einen bevollmächtigten Vertreter bestellen. |
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8.4 Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die für den Verein hervorragende Dienste oder die bei der Erforschung und Darstellung der Chemnitzer Geschichte Herausragendes geleistet haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Abstimmung der Mitgliederversammlung. |
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8.5 Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluss oder Tod beendet. |
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8.6 Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. |
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8.7 Der Ausschluss eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung kann nur aus einem wichtigen Grunde und durch einen schriftlichen Beschluss erfolgen. Als Ausschlussgründe kommen ehrloses Verhalten, schwere Bestrafung, hartnäckige Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen sowie schwere Verletzung der Pflichten als Mitglied gegenüber dem Verein in Betracht. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats Einspruch eingelegt werden, der bei der nächsten Mitgliederversammlung abschließend zu entscheiden ist. |
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8.8 Werden zwei Jahre lang trotz zweifacher schriftlicher Mahnung keine Mitgliedsbeiträge entrichtet, dann wird dies als Austrittserklärung gewertet. |
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9. Mitgliederbeitrag |
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9.1 Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Sie kann auch Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen. |
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9.2 In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand über die Beitragsregelung einzelner Mitglieder. |
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9.3 Der Jahresbeitrag ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts oder Austritts aus dem Verein zu entrichten, und zwar spätestens bis zum Ende des 1. Quartals des laufenden Jahres. |
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10. Gemeinnützigkeit |
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10.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn orientiert. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. |
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10.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. |
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11. Auflösung des Vereins |
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11.1 Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. |
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11.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung der Erforschung und Darstellung der Chemnitzer Stadtgeschichte zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Unterbleibt ein solcher Beschluss oder ist er nicht durchführbar, so fällt das Vermögen an das Stadtarchiv Chemnitz, ersatzweise an die Stadt Chemnitz, welche es unmittelbar und ausschließlich zur Erforschung und Darstellung der Chemnitzer Stadtgeschichte zu verwenden haben. |
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11.3 Die Liquidation ist vom Vorstand abzuwickeln. |
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11.4 Der Verein gilt während der Liquidation nur insoweit als fortbestehend als der Zweck der Liquidation es erfordert. |
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11.5 Die Auflösung des Vereins oder der Entzug der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidation öffentlich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung hat in der örtlichen Presse zu erfolgen. |
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11.6 Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilungen zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern |
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